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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgrundlagen
- die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GREEN BULL Motors GmbH gelten für alle Angebote und Aufträge, für Zusatz- und Erweiterungsangebot und –aufträge, ebenso auch für zukünftige Geschäftsvorgänge.
- Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch Auftragsannahme nicht zum Vertragsinhalt.
Angebote und Vertragsabschluss
- Alle Angebote, Kostenvoranschläge und Preisinformationen sind grundsätzlich freibleibend.
- Die technische Dokumentation ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Technische und Design-Änderungen bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt ist und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.
- Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen sind Eigentum von der Firma GREEN BULL Motors GmbH und sind urheberrechtlich geschützt. Die Angebote sowie technische Unterlagen dürfen Dritte weder zugänglich gemacht noch überlassen werden und sind auf Verlagen der Firma GREEN BULL Motors GmbH zurückzugeben.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
- Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Firma GREEN BULL Motors GmbH.
- GREEN BULL Motors GmbH hält sich 3 Monate gebunden an Angebot ab Ausstellungsdatum.
- Aufträge gelten angenommen mit der Auftragsbestätigung, auch wenn die Vermittlung über Dritte erfolgt.
Lieferumfang
- Erst die schriftliche Auftragsbestätigung durch GREEN BULL Motors GmbH legt den Umfang der Lieferung fest.
- Bei Abweichungen des Inhalts der Auftragsbestätigung von dem Angebot und/oder der Bestellung gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich, wenn der Besteller dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen widerspricht.
- GREEN BULL Motors GmbH haftet nicht für Fehler und Mängel, die ihre Ursache in unklaren Unterlagen oder mündlichen Aussagen des Auftraggebers/Besteller haben.
- Der Besteller/Auftraggeber hat die Beistellung wie im Angebot aufgeführt zu erfüllen.
- GREEN BULL Motors GmbH ist zu Teillieferungen und –leistungen jederzeit berechtigt und kann diese entsprechend vergüten lassen.
- Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die nötigen Beistellung lt. Angebot bzw. Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nicht erfüllt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt die angefallenen Kosten dem Auftraggeber zu verrechnen ohne ein automatisches Rücktrittsrecht des Auftraggebers, wird durch diese Regelung nicht herbeigeführt.
Lieferzeit
- Vereinbarte Lieferungs- und Ausführungsfristen sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Fristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geklärt sind.
- Liegt die Ursache in Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen/auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmer/die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat – besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.
- Bei Lieferung einschließlich Aufstellung ist die Lieferzeit eingehalten, sobald die Anlage innerhalb der Lieferzeit zur ersten Inbetriebsetzung bereit ist oder wenn eine Inbetriebsetzung nicht in Frage kommt, mit Beendigung der Aufstellung.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung und den ausgeführten Beistellung.
- Bei Lieferungsverzug durch den Auftraggeber werden die Lagerkosten in Rechnung gestellt.
- Eine weitere Liefervoraussetzung ist, dass der Auftraggeber seine Beistellung ordnungsgemäß ausgeführt hat.
Zahlungsbedingungen
- Der Anlagenpreis und die Preise für Dienstleistungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung von GREEN BULL Motors GmbH zu den vereinbarten Terminen der Auftragsbestätigung oder Rechnung zu leisten.
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen ist die Firma GREEN BULL Motors GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. des Bruttowertes zu verlangen.
- Gegen die Ansprüche der GREEN BULL Motors GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Abnahme
- Die Abnahme erfolgt mit der Übergabe an den Empfänger. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Die Leistungen der GREEN BULL Motors GmbH gelten mit Vorliegen der Abnahmeerklärung/Abnahmeprotokoll als erbracht.
- Die Abnahme gilt auch er erfolgt, wenn der Betreiber die Anlage vorbehaltlos in Betrieb nimmt.
- Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme der Anlage in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet wurde die Anlage abnimmt. In diesem Fall gilt nach Verstreichung dieser Frist die Anlage als abgenommen.
Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von der GREEN BULL Motors GmbH. Die Bestimmungsgemäße Verwendung von Liefergegenständen ist gestattet, wobei sich der Eigentumsvorbehalt (beispielsweise bei Weiterveräußerung) fortsetzt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist GREEN BULL Motors GmbH zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung oder Beschlagnahmen, hat der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesem unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Auftragnehmer die zur Durchsetzung seines Eigentums gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht vom Dritten verlangen kann, haftet der Auftraggeber dafür.
Gefahrenübergang/Haftung
- Mit der Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Der Übergang steht gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme steht.
- Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Liefergegenstand der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausliefert oder der Liefergegenstand zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers verlässt. Die gilt auch dann, wenn Teilelieferungen erfolgen, in Ansehnung der jeweiligen Teilelieferung oder wenn der Auftragnehmer noch andere Leistungen, etwa die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge von Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
- Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang frei von Mängeln ist, bei einem neu hergestellten Liefergegenstand.
- Bei einem gebrauchten Liefergegenstand wird für die Mangelfreiheit keine Gewähr übernommen.
- Der Besteller hat die Lieferungen oder Leistungen unverzüglich nach Ablieferung des Auftragnehmers zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat ihn der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung wegen eines Mangels (binnen 10 Tagen) der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unberührt bleibt die Haftung des Lieferers wegen eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat.
- Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels des Liefergegenstandes oder Teilelieferung Nacherfüllung, so kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen bestimmen, ob der Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert.
- Der Auftraggeber ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen, wenn der dies dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt hat.
- Erfolgt die Nacherfüllung durch Nachbesserung, so bestimmt der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen dem Umfang der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Arbeiten und Austausch von Teilen. Im Rahmen der Nachbesserung ausgetauschte Teile werden Eigentum der Firma GREEN BULL Motors GmbH.
- Liefert GREEN BULL Motors GmbH zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach den gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt verlagen.
- Der Auftragnehmer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt sie der Auftraggeber.
- Hat GREEN BULL Motors GmbH nach dem Vertrage die Aufstellung übernommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für eine anlässlich der Nacherfüllung vorzunehmende Demontage wegen eines Mangels an seine Monteure und Hilfskräfte zu stellen.
- Erweist sich, dass ein gerügter Mangel tatsächlich nicht besteht, so trägt der Auftraggeber die anlässlich der Prüfung entstanden Kosten.
- Beruht der Mangel auf ein Teil des Liefergegenstandes, den der Auftragnehmer seinerseits ganz oder zum überwiegenden Teil von einem Unterlieferanten bezogen hat, so tritt der Auftragnehmer an den Auftraggeber seine Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit dieses Teils ab. Der Auftragnehmer kann die Haftung wegen Mangels verweigern, solange nicht der Auftraggeber die Inanspruchnahme des Unterlieferanten erfolglos versucht hat.
- Die Haftung der GREEN BULL Motors GmbH ist für Schäden durch Betriebsstoffe ausgeschlossen, auch wenn die Maschinen mit Betriebsstoffen, insbesondere Öl, Kühlmittel und Frostschutz, ausgeliefert wurden.
- Hat der Auftragnehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, so steht dem Auftraggeber das Recht, wegen des Mangels des Liefergegenstandes von diesem Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlagen.
- Statt zurückzutreten, kann der Auftraggeber auch die Vergütung durch schriftliche Erklärung gegenüber GREEN BULL Motors GmbH mindern.
- Die Firma GREEN BULL Motors GmbH übernimmt keine Haftung für Transport- und die daraus entstanden Folgeschäden.
- Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Gewährleistung
- Die Gewährleistung beträgt – soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen – standardmäßig für alle BHKW Anlagen 12 Monate und auf die Pflanzenölumrüstanlagen 3 Jahre.
- Im Rahmen der Gewährleistung ist GREEN BULL Motors GmbH verpflichtet, die fehlerhafte Anlage nach eigener Wahl auf eigene Kosten in einem einwandfreien Zustand zu versetzten (Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern. Ersetzt Teile werden Eigentum von GREEN BULL Motors GmbH.
- Die Gewährleistung erlischt bei Änderungen des Liefergegenstandes oder andren Eingriffen in dessen Substanz, bei der Verwendung von Verbrauchmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen sowie bei Nichtbefolgen der Betriebs- und Wartungsanweisungen, sofern der Auftragnehmer diesem nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder der Auftraggeber sonst hierzu berechtigt ist, es sei denn, dass keiner dieser Umstände dem Mangel herbeigeführt hat.
- Des Weiteren erlischt die Gewährleistung bei unsachgemäßen Eingriffen Dritter und insbesondere, wenn die Anlage ohne die von GREEN BULL Motors GmbH patentierte Pflanzenölaufbereitungsanlage betrieben wird oder wenn nicht geeignete Betriebsmittel eingesetzt werden.
- Die Festsetzung eines Sachmangels ist GREEN BULL Motors GmbH binnen 10 Tagen ab Gefahrenübergang schriftlich zu melden. Eine spätere Mitteilung offensichtlicher Mängel ist nicht möglich.
- Die Verpflichtung von Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ebenso nicht auf Schäden infolge von unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz (z. B. Folgeschäden, entgangener Gewinn) ist – gleich aus welchen Grund – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dieser Ausschluss gilt auch für persönliche Haftung der GREEN BULL Motors GmbH Mitarbeiter bzw. von GREEN BULL Motors GmbH beauftragten Dritten.
Vorzeitige Vertragsauflösung
- Für den Fall, dass der Auftraggeber den Vertrag aus Gründen vorzeitig auflöst, die nicht von GREEN BULL Motors GmbH zu vertreten sind, wird als Schadensersatz für die von GREEN BULL Motors GmbH bisherige Vertragsdurchführung entstandenen Aufwendungen eine Pauschale von 50 & des Bruttoauftragwertes fällig.
- Die Geltendmachung eines von GREEN BULL Motors GmbH zu beweisenden h öheren Schadens bleibt vorbehalten und wird durch diese Pauschalisierung nicht ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit
- Für Streitigkeiten gilt ausschließlich das österreichische Recht, auch dann wenn die Lieferung direkt von GREEN BULL Motors GmbH an eine ausländische Firma oder Privatperson geliefert wird.
- Der Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Schiedsgerichtsbarkeit: Der Auftraggeber und die GREEN BULL Motors GmbH unterwerfen sich im Fall von technischen Auffassungsunterschieden des Gutachtens der Firma Schorer + Wolf in Kempten für Deutschland/Dipl.-Ing. Martin Götz in Rattenberg für Österreich und erklären dieses als rechtsverbindlich. Die Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit werden vom jeweiligen Auftraggeber des Gutachtes beglichen.
- Im Fall von kaufmännischen Auffassungsunterschieden jeglicher Art, unterwerfen sich die Parteien des Gutachtens von Sachverständigen der IHK in Deutschland bzw. der Bundeswirtschaftskammer in Österreich und anderen Ländern.
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